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Worb - Worber Todesfahrer muss in Haft

Quelle
Berner Zeitung BZ

Der 76-jährige Autofahrer, der in Worb einen Bub totgefahren hat, ist mit seiner Beschwerde abgeblitzt. Trotz gesundheitlichen Problemen muss er die Haft antreten.

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An dieser Kreuzung in Worb starb im November 2011 der zehnjährige Junge auf dem Zebrastreifen. (Bild: Walter Pfäffli)
36 Monate Gefängnis, davon 18 Monate unbedingt. So lautet das rechtskräftige Urteil gegen einen heute 76-jährigen Autofahrer. Er hatte Anfang November 2011 in Worb auf einem Fussgängerstreifen einen Knaben erfasst. Das Kind starb kurz darauf im Spital. Der Lenker machte sich aus dem Staub, konnte aber zwei Stunden später angehalten werden. Er hatte knapp zwei Promille intus.
 

Obwohl das Urteil das Bundesgerichts zum Unfall gut anderthalb Jahre zurückliegt, hat der Rentner seine Haftstrafe noch nicht angetreten. Er führt gesundheitliche Gründe an, weshalb er nicht «hafterstehungsfähig» sei.
 

Die kantonale Polizei- und Militärdirektion und das Obergericht lehnten aber seine Gesuche und Beschwerden ab. Das Urteil des Obergerichts vom letzten Dezember zog er ans Bundesgericht. Doch die Lausanner Richter stützen die Entscheide der Vorinstanzen und weisen die «aussichtslose» Beschwerde ab.
 

Sorgfältig geprüft
 

Der verurteilte Rentner bringt wie bei den Vorinstanzen vor, es sei mit «grösster Wahrscheinlichkeit» damit zu rechnen, dass der Freiheitsentzug sein Leben oder seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde und gar zum Tod führen könnte. Deshalb sei der Vollzug aufzuschieben. Er listet eine ganze Reihe gesundheitlicher Probleme auf, die teilweise über zwanzig Jahre zurückliegen.
 

Das Obergericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht die Krankheitsgeschichte des Mannes relevant sei, sondern der aktuelle Gesundheitszustand sowie dessen mögliche Entwicklung, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. So lasse ein geschilderter Vorfall von 1993 keine Rückschlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand zu.

Die zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien sorgfältig und nachvollziehbar geprüft worden. Ein verzögerter Heilungsverlauf nach einer Knieoperation oder eine eingeschränkte Mobilität führten nicht dazu, dass die Haft nicht angetreten werden kann.
 

So könne im Gefängnis auf diese Gegebenheiten Rücksicht genommen werden. Therapien und allfällige Operationen seien auch während des Strafvollzugs möglich.

Autor:in
hus, Berner Zeitung BZ
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Erstellt: 23.03.2018
Geändert: 23.03.2018
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