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Sozialhilfe: Nochmals von vorn

Quelle
Berner Zeitung BZ

Die Gemeinde Münsingen fordert von einem Mann ausbezahlte Sozialhilfe zurück. Jetzt muss sie nochmals über die Bücher. Im Beschwerdeverfahren machten die Behörden Formfehler.

Gut 20 000 Franken sollen ein Mann und seine Frau der Gemeinde Münsingen zurückzahlen. So jedenfalls lautete die Verfügung vom letzten August. Die beiden hatten nicht alle Einkommen angegeben und damit zu viel Sozialhilfe bezogen. Nun sind es maximal knapp 12 000 Franken. Das ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, das eine Beschwerde des Mannes gutgeheissen hat.

Vorerst geht das Dossier zurück an die Gemeinde zur neuen Beurteilung. Im Rahmen des Verfahrens beim Regierungsstatthalter reichte Münsingen neue Akten ein. Der Mann konnte sich dazu nicht äussern. Damit hätten die Behörden das rechtliche Gehör verletzt, entscheidet das Verwaltungsgericht.

Neue Dokumente

In der Stellungnahme beim Regierungsstatthalter legte die Gemeinde zusätzliche Akten vor. Diese zeigten unter anderem auf, welche Einkommen der Mann und seine Frau in den letzten Monaten deklariert hatten. Der Statthalter leitete die Antworten zwar an den Beschwerdeführer weiter, aber nicht die dazugehörenden Beilagen. Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte selber intervenieren sollen, um diese neuen Akten einzusehen, hält das Gericht fest. Denn sie seien im Verzeichnis klar erkennbar gewesen. In der Eingabe des Sozialdienstes Münsingen befand sich aber offenbar noch eine gelbe Kartonmappe. Ob das dem Mann mitgeteilt worden war, ist für die Verwaltungsrichterin zwar fraglich, spiele aber keine Rolle. Denn beim Regierungsstatthalter passierte ein anderer Formfehler.

Aktiv nachfragen

 

Die Behörden müssten einer Partei aktiv die Möglichkeit einräumen, sich zu äussern, falls eine andere Beteiligte in ihren Eingaben «neue und erhebliche Gesichtspunkte» vorbringe, betont das Verwaltungsgericht. Zudem habe der Mann in seiner Eingabe auf die mangelhafte Aktenlage hingewiesen. Aufgrund des Verfahrensablaufs kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht hatte. Denn die Unterlagen waren für den Regierungsstatthalter dafür massgebend, die Rückerstattung neu zu berechnen. Die Akten waren damit fürs Verfahren erheblich.

Bevor die Gemeinde möglicherweise Geld zurückerhält, muss sie selber und der Kanton das Portemonnaie öffnen. Sie müssen dem Mann die Anwaltskosten für die beiden Verfahren von gut 4600 Franken zurückerstatten.

Autor:in
hus, Berner Zeitung BZ
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Erstellt: 17.04.2018
Geändert: 17.04.2018
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