Verkehrsmassnahme: Verbot für Lastwagen und Gesellschaftswagen

Mirchel

Der Gemeinderat Mirchel hat gestützt auf Art. 3, Abs. 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 sowie Art. 44, Abs. 1 und 2 der kantonalen Strassenverordnung (SV) vom 29.10.2008 am 1. April 2015 verfügt: 

Verbot für Lastwagen und Gesellschaftswagen, Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet Gmeis- und Stutzstrasse (Kiesenbrücke – Gmeis – Stutz – ObererStutz –  Kemi –  Appenberg)

Gestützt auf Art. 44, Abs. 2 SV erteilte das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, am 14. April 2015 seine Zustimmung zu diesem Beschluss. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63, Abs. 1, Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. 

Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Gemeinderat Mirchel

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Erstellt: 23.04.2015
Geändert: 23.04.2015
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