Änderung Verkehrsmassnahme
			
			Oberdiessbach
 
			
			
		
Der Gemeinderat Oberdiessbach verfügt gestützt auf Art. 3, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44, Abs. 1 der Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008, und mit der Zustimmung durch das Tiefbauamt des Kantons Bern vom 4. Februar 2014, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Die, mit Zustimmungsverfügung vom 13. Februar 1986 erlassene Verkehrsbeschränkung «Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrten gestattet» auf der Strasse Oberdiessbach–Helisbühl Brenzikofen–Dornhalde–Heimberg, wird der Zusatz wie folgt ergänzt:
«Zufahrt zum Fussballplatz gestattet» für die Helisbühlstrasse
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 92 des Gemeindegesetzes sowie Art. 63, Abs 1, lit. a und Art. 67, Abs 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung, das heisst bis am 17. März 2014 schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
	Die, mit Zustimmungsverfügung vom 13. Februar 1986 erlassene Verkehrsbeschränkung «Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrten gestattet» auf der Strasse Oberdiessbach–Helisbühl Brenzikofen–Dornhalde–Heimberg, wird der Zusatz wie folgt ergänzt:
«Zufahrt zum Fussballplatz gestattet» für die Helisbühlstrasse
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 92 des Gemeindegesetzes sowie Art. 63, Abs 1, lit. a und Art. 67, Abs 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung, das heisst bis am 17. März 2014 schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
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	13.02.2014 
 Geändert: 13.02.2014
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