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Jobverlust ab 50: Das sollten Betroffene wissen

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für die meisten ein Tritt in die Magengrube. Er trifft umso härter, wenn die Mitarbeitenden 50 und älter sind. Oft ist die Kündigung dann ein Ticket in die Langzeitarbeitslosigkeit. Hier erfahren Betroffene, worauf sie achten müssen und wie sie ihre Chancen verbessern können, um wieder einen Job zu finden.

(Bild: Pixabay)

Rechtmässigkeit der Kündigung prüfen

Ist der Arbeitsplatzverlust überhaupt gerechtfertigt? Ist die Kündigung ausschliesslich wegen des fortgeschrittenen Lebensalters erfolgt, ist das nicht der Fall – sie wäre dann missbräuchlich, denn der Arbeitgeber hat gegenüber Mitarbeitenden ab 55 Jahren eine besondere Fürsorgepflicht.

 

Bei einer missbräuchlichen Kündigung steht dem Arbeitnehmer eine Kompensation bis zur Höhe eines halben Jahressalärs zu. Um diese zu erhalten, muss er innert 180 Tagen nach Kündigung bei Gericht Klage einreichen – und den Beweis führen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtens war.

 

Abgangsentschädigung und Arbeitslosengeld erhalten

Oft bietet der Arbeitgeber bei einer Restrukturierung des Unternehmens dem Arbeitnehmer eine Abgangsentschädigung an. Sie dient dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes in finanzieller Hinsicht abzufedern. Der Betrag wird entweder in bar ausgezahlt oder an die Pensionskasse überwiesen – letzteres ist in steuerlicher Hinsicht die bessere Alternative.

 

Eine Abgangsentschädigung ist im Arbeitsrecht gesetzlich verankert, während eine Entlassungsabfindung eine arbeitsvertragliche oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist.

 

Neben der Prüfung der Kündigung auf Rechtmässigkeit und den Verhandlungen über Abgangsentschädigungen oder Abfindungen gehört das Beantragen des Arbeitslosengeldes zu den wichtigsten ersten Schritten bei einer Kündigung.

 

Ab dem 55. Altersjahr haben gekündigte Mitarbeitende Anspruch auf höchstens 520 Taggelder aus der Arbeitslosenkasse, das ist in etwa ein Zeitraum von zwei Jahren. Für den Erhalt des Arbeitslosengeldes müssen Gekündigte sich unverzüglich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.    

     

Umsatteln als Alternative betrachten

Wer ab 50 plus seinen Arbeitsplatz verliert und in seiner Branche keine Aussicht auf eine Neuanstellung hat, kann sich nach einer Umschulung oder einem Quereinstieg in einen anderen Job umschauen – im Netz gibt es viele Seiten mit entsprechenden Offerten.

 

Auf diese Weise wird eine Langzeitarbeitslosigkeit mit ihren negativen finanziellen Folgen vermieden, und die Erwerbstätigkeit ist im günstigsten Fall bis zur Pensionierung gesichert.

 

Umschulung im technischen Bereich kann sich lohnen

Ein guter Ansatz ist die Umschulungsinitiative von Swissmem, dem führenden Verband für KMU und Grossfirmen der Schweizerischen Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM). Das Umschulungsmodell ist für Berufsleute bis 55 Jahren erdacht worden und berücksichtigt deren fachliche Erfahrungen und Kenntnisse.

 

Wer technisches Verständnis mitbringt und offen für Jobs im MEM-Bereich ist, durchläuft eine zweijährig berufsbegleitende, duale Ausbildung mit Präsenzunterricht und Praxistraining in einem Techniklabor. Am Ende der Umschulung steht ein Abschluss, der die Chancen auf eine Übernahme in einen MEM-Betrieb massiv erhöht.

 

Quereinstieg in die Finanzberatung ist einfach möglich

Ausserdem ist in vielen Branchen ein direkter Quereinstieg möglich – so auch im Finanzsektor. Finanzdienstleister wie Swiss Life Select suchen Quereinsteiger, die sich eine Karriere als Berater aufbauen wollen. Bei persönlicher Eignung erhält der Bewerber eine praxisorientierte Grundausbildung, bei der ihn erfahrene Kollegen unterstützen.

 

Im Zuge der internen Ausbildung bei Swiss Life Select lernen die Trainees die ganze Dienstleistungspalette kennen, die sie als eigenständiger Finanzberater für die zukünftige Betreuung ihrer Klienten benötigen. Später folgen zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten. Ausserdem ist eine Übernahme in Führungspositionen möglich, Swiss Life Select stellt dafür die unternehmerischen Rahmenbedingungen bereit.

 

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Autor:in
pd, info@bern-ost.ch
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Erstellt: 30.10.2020
Geändert: 30.10.2020
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